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Klimaschutz Plus Förderung jetzt noch attraktiver


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Mitgliedskommunen von Energieagenturen erhalten bis 10 % höhere Fördersätze

Die Bedingungen des vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft (UM) Baden-Württemberg getragenen Förderprogramms Klimaschutz-Plus wurden zum 31.03.2017 in einigen Punkten verbessert. Antragsteller können damit ab sofort die folgenden Vorteile für sich verbuchen:

[1] Im für investive Klimaschutzmaßnahmen geltenden CO2-Minderungsprogramm (Teil A des Programms) bestimmt sich der Förderbetrag nach wie vor in erster Linie aus der CO2-Minderung (50 Euro pro über die Lebensdauer der Maßnahme vermiedener Tonne CO2). Die ggf. greifende Begrenzung des Förderbetrags wird nun jedoch für alle Maßnahmen von bisher 20 Prozent auf 30 Prozent der förderfähigen Investitionen erhöht. Für alle Maßnahmen, bei denen die Deckelung greift, können Antragsteller somit das 1,5-fache des bisherigen Zuschusses in Anspruch nehmen.

[2] Zudem werden die für systematische Klimaschutzaktivitäten ausgelobten Boni verdoppelt: Pro erfülltem Kriterium wird nunmehr ein Aufschlag von jeweils 10 Prozent (bisher 5 Prozent) auf den ermittelten Förderbetrag gewährt. Dies gilt - nach wie vor - für eine Teilnahme am European Energy Award (eea) oder vergleichbaren systematischen Klimaschutz-Prozessen (für Kommunen),eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 50 001, einem kirchlichen Umweltmanagementsystem oder einer EMAS-Validierung (für Kommunen, Unternehmen, Kirchen, Vereine),das Vorliegen eines vom Bund geförderten Klimaschutz(teil)konzepts oder die Beschäftigung eines Klimaschutzmanagers (für Kommunen und Kirchen),die Gewährung einer dauerhaften, nicht-projektgebundenen, substanziellen finanziellen Unterstützung der jeweiligen regionalen Energieagentur (für Kommunen),eine bis spätestens zum 31.12.2016 erklärte Teilnahme am Klimaschutzpakt zwischen Land und kommunalen Landesverbänden (für Kommunen) odereine Teilnahme am Wettbewerb Leitstern Energieeffizienz im Vorjahr (also 2016; ausschließlich für Stadt- und Landkreise). Im Bestfall kann damit eine Erhöhung des Förderbetrags um nunmehr 40 Prozent erreicht werden, was einer Förderquote von bis zu (Deckelung 30 Prozent x maximaler Bonus 1,4 =) 42 Prozent der förderfähigen Investitionen entspricht. Die absolute Deckelung der Förderung auf maximal 200.000 Euro bleibt dabei bestehen.

[3] Gefördert werden nunmehr nicht nur Maßnahmen in Nichtwohngebäuden, sondern auch in Gebäuden, die zur Erfüllung kommunaler Unterbringungspflichten dienen (z. B. Flüchtlingswohnheime).

[4] Auch für das Struktur-, Qualifizierungs- und Informationsprogramm (Teil B des Programms) ist eine Verbesserung zu vermelden: Bei der Einführung eines systematischen Energiemanagements gemäß Ziffer 2.3 der Förderbedingungen werden statt bisher zehn nun bis zu zwölf Tagewerke eines externen Dienstleisters pro Jahr gefördert. [5] Die für Programmteil A geltende Antragsfrist (bisher 29.06.2017) wird auf den 30.11.2017 verlängert. Für Teil A und Teil B des Programms gilt somit dieselbe Deadline. Weiter Informationen und die Antragsformulare finden Sie hier.

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